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Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Sator Service GmbH

  1. 1. Geltungsbereich
    1. Die allgemeinen Bedingungen gelten für alle Mietverträge über Zelte und dem dazugehörenden Material zwischen den Vertragspartnern
    2. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht, auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.
  2. 2. Angebote und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Anderweitige Vermietungen des angebotenen Materials bis zum Vertragsschluss bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    2. Mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen oder Veränderungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
  3. 3. Preise
    1. Die Mietpreise verstehen sich inklusive Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport und Montage durch den Vermieter durchgeführt werden oder diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.
    2. Der Mietzeitraum beginnt mit der Verladung des Materials beim Vermieter und endet mit der Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Mietpreis zeitanteilig bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials weiter zu berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden da- durch nicht berührt.
    3. Alle Preise erhöhen sich durch die jeweils geltende Mehrwertsteuer
  4. 4. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Der Boden muss eben und waagrecht sein. Eventuelle Unebenheiten, die ausgeglichen werden müssen und die damit verbundenen Kosten, übernimmt der Mieter. Desweitere muss die Fläche unter Berücksichtigung von Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlich geforderten Abstandsflächen ausreichend groß sein. 
    2. Der Mieter hat für die Möglichkeit zu sorgen, dass Zufahrtswege und Bauplatz für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis 38 t befahrbar sind. Das Material muss unmittelbar am Aufbauort des Zeltes auf- und abgeladen werden können, bei Bedarf auch mittels Gabelstapler oder Autokran. 
    3. Der Mieter ist verpflichtet, dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters vor Beginn des Aufbaus alle im Boden verlegten Leitungen sowie sonstige unterirdische Anlagen zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für alle Schäden die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich Folgeschäden. Er stellt den Vermieter bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei. 
    4. Bei Schneefall muss der Mieter dafür sorgen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt, Schäden, die im Zusammenhang mit Schneelast stehen, gehen zu Lasten des Mieters. 
    5. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür zu sorgen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um weitere Schäden zu verhindern bzw. möglichst gering zu halten. Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren. 
    6. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, außer in den unter Punkt 5 genannten Fällen, keine Veränderungen am vermieteten Material vornehmen. 
    7. Nach erfolgter Auftragsbestätigung fallen zu Lasten des Mieters folgende Stornogebühren an: 
      • bis zu 12 Wochen vor Beginn des Mietzeitraumes 25%, 
      • bis zu 6 Wochen vor Beginn des Mietzeitraumes 50% 
      • bis zu 1 Woche vor Beginn des Mietzeitraumes 75% 
      • und die letzten 6 Tage vor Beginn des Mietzeitraumes werden 100% Stornogebühren zur Zahlung durch den Mieter fällig. 
  5. 5. Bauaufsichtliche Abnahme
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorhergesehenen Zeltaufbau zu informieren. Der Abnahmetermin mit der Behörde ist so zu wählen, dass der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
    2. Für die bauaufsichtliche Abnahme stellt der Vermieter das zum Zelt gehörende und gültige Prüfbuch zur Verfügung. Sollte ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein, genügt eine vorläufige Prüfbescheinigung. Die Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
    3. Der Mieter hat alle durch die Bauaufsicht verlangten Auflagen zu erfüllen, außer sie betreffen die Zeltkonstruktion. Erforderliche Feuerlöscher, Hinweisschilder für Notbeleuchtung und -ausgänge sind vom Mieter betriebsbereit zu halten bzw. anzubringen. IV. Die für die bauaufsichtliche Abnahme anfallenden Gebühren trägt der Mieter.
  6. 6. Haftung
    1. Kosten für Beeinträchtigungen, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen und die während der Mietzeit am Material entstehen trägt der Mieter. Dazu zählen auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien. Die Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter.
    2. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonst Gegenstände sowie für Folgeschäden ist die Haftung ausgeschlossen.
    3. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt Ansprüchen Dritter frei.
  7. 7. Zahlung
    1. Alle Rechnungen des Vermieters sind, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, ohne Abzug und sofort zu zahlen.
    2. Hinsichtlich der Verzugsfolgen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
    3. Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
  8. 8. Sonderkündigungsrecht
    1. Bei Dauermietverhältnissen länger als ein Jahr ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete eines nicht unerheblichen Teiles in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    2. Bei Dauermietverhältnissen von mehr als einem Monat aber unter einem Jahr ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger als einen Monat im Verzuge ist.
  9. 9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
    2. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser allgemeinen Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht